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   BPatG, 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18   

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BPatG, 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18 (https://dejure.org/2018,58901)
BPatG, Entscheidung vom 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18 (https://dejure.org/2018,58901)
BPatG, Entscheidung vom 18. Juni 2018 - 6 ZA (pat) 18/18 (https://dejure.org/2018,58901)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00

    Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig und parteifähig

    Auszug aus BPatG, 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18
    Denn selbst wenn mehrere Kläger, die eine Klage mit einem gemeinsam beauftragten Anwalt gemeinsam erheben, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff. BGB) bilden, wäre diese nach BGHZ 146, 341 (= NJW 2001, 1056) nur dann eine - (teil-)rechtsfähige - rechtliche Einheit, wenn es sich bei ihr um eine ausdrücklich am Rechtsverkehr teilnehmende Außengesellschaft handeln würde.
  • BPatG, 20.07.2017 - 4 Ni 21/12

    Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Klagegebühr bei Verbindung von

    Auszug aus BPatG, 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18
    Die spätere Verbindung der beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wirkt sich nach allgemeiner Meinung gebührenrechtlich nur noch für solche Gebühren aus, die erst nach dem Wirksamwerden des Verbindungsbeschlusses anfallen, nicht aber auf solche Gebühren, die bereits zuvor - wie die Klagegebühren - fällig geworden sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 147 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2017, 4 Ni 21/12 (EP) und BPatG, Beschluss vom 4. Dezember 2015, 5 Ni 106/09 (EP), beide Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
  • BPatG, 06.10.2017 - 6 Ni 10/15
    Auszug aus BPatG, 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18
    6 ZA (pat) 18/18 zu 6 Ni 10/15 verb.
  • BPatG, 02.03.2011 - 5 Ni 106/09

    Nichtigkeit eines Verfahrens zum Handover einer Verbindung einer Mobilstation zu

    Auszug aus BPatG, 18.06.2018 - 6 ZA (pat) 18/18
    Die spätere Verbindung der beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung wirkt sich nach allgemeiner Meinung gebührenrechtlich nur noch für solche Gebühren aus, die erst nach dem Wirksamwerden des Verbindungsbeschlusses anfallen, nicht aber auf solche Gebühren, die bereits zuvor - wie die Klagegebühren - fällig geworden sind (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl., § 147 Rn. 10; BPatG, Beschluss vom 20. Juli 2017, 4 Ni 21/12 (EP) und BPatG, Beschluss vom 4. Dezember 2015, 5 Ni 106/09 (EP), beide Entscheidungen veröffentlicht bei juris).
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